Biotop Branzoll

Biotop Branzoll

Art. 7

Teile des natürlichen Lebensraumes (Biotope), auch wenn sie von Menschenhand geschaffen wurde, die eine besondere ökologische Funktion auf den umliegenden Siedlungsraum ausüben (Artikel 1/C des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung)

In diese Kategorie fällt folgendes Biotop:

10/1 Alter Steinbruch Köhlerwald

In den abgegrenzten Gebieten ist jegliche Kulturänderung und Veränderung der Umwelt untersagt, sowohl was das Landschaftsbild als auch die naturkundlichen Merkmale betrifft, mit besonderer Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt sowie die hydrologischen und mikroklimatischen Verhältnisse.

Innerhalb des Biotops sind insbesondere verboten:

  • das Errichten von Bauten und Anlagen jeglicher Art, auch solche vorläufigen Charakters
  • die Torfentnahme, Kulturänderungen, Trockenlegungs- und Meliorierungsarbeiten sowie Geländeveränderungen jeglicher Art;
  • das Liegenlassen von Abfall und das Ablagern von Müll, Mist und Material jeglicher Art;
  • das Verschmutzen und die Verrohrung von Gewässern sowie das Einleiten von Abwässern;
  • das Pflücken, Ausgraben und Vernichten von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen;
  • das Erlegen, Fangen, Verletzen oder Stören wildlebender Tiere, eingeschlossen die Jagd und Fischerei; erlaubt ist die Nachsuche nach außerhalb des Biotops angeschossenem Wild;
  • das Ausbringen von Düngern;
  • das ausbringen von Düngern;
  • der Verkehr mit Motorfahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit.

Gestattet sind:

  •  die erforderlichen Biotoppflegemaßnahmen;
  •  die forstliche Nutzung; sie muss im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes und ausschließlich mit naturnahen Waldbaumethoden durchgeführt werden, wobei die Zielsetzungen des Schutzgebietes zu berücksichtigen  sind.

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