Inbetriebnhame von Aufzügen, Lastenzügen und Hebevorrichtungen

Inbetriebnhame von Aufzügen, Lastenzügen und Hebevorrichtungen Es wird darauf hingewiesen, dass Eigentümer...

Veröffentlichungsdatum:

18.02.2020

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2 Minuten

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Inbetriebnhame von Aufzügen, Lastenzügen und Hebevorrichtungen

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Es wird darauf hingewiesen, dass Eigentümer von Aufzügen, Lastenzügen und Hebevorrich­tungen, die eine Fahrtgeschwindigkeit von 0,15 m/s nicht überschreiten, die Inbetriebnahme derselben der gebietsmäßig zuständigen Ge­meinde innerhalb von 60 Tagen ab erfolgter Konformitätserklärung der Anlage mitteilen müssen (Art. 12, Abs. 1 des Dekrets des Präsi­denten der Republik vom 30.04.1999, Nr. 162).

Die Mitteilung der Inbetriebnahme muss folgen­de Angaben enthalten:

a) die Adresse des Gebäudes, in dem die Anlage installiert worden ist;

b) die Fahrtgeschwindigkeit, die Traglast, der Verlauf, die Anzahl der Haltestellen, die Antriebsart;

c) der Name oder der Firmenname des Einbau­fachbetriebs des Aufzugs oder des Herstellers des Lastenzuges oder der Hebevorrichtung, die der Definition für Aufzüge entspricht und deren Fahrt­geschwindigkeit 0,15 m/s nicht überschreit­et;

d) die Kopie der Konformitätserklärung;

e) die Angabe der zur Instandhaltung er­mächtigten Firma, die vom Eigentümer beauftragt worden ist und die den Auf­trag angenommen hat;

f) die Angabe der Person, die beauftragt worden ist, regelmäßige Inspektionen an der Anlage vorzunehmen und die den Aufrtrag angenommen hat.(Art. 12, Abs. 2).

Wird die Mitteilung der Inbetriebnahme nicht in­nerhalb von 60 Tagen ab erfolgter Konformi­tätserklärung gemacht, sind die oben angeführ­ten Angaben zusätzlich mit der Niederschrift über die außerordentliche Überprüfung der In­betriebnahme der Anlage zu ergänzen (Art. 12, Abs. 2-bis).

Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung weist das zuständige Gemeindeamt der Anlage eine Matrikelnummer zu und teilt diese dem Ei­gentümer und der Person, die beauftragt wor­den ist, regelmäßige Inspektionen an der Anla­ge vorzunehmen, mit (Art. 12, Abs. 3).

Es ist eine erneute Mitteilung der Inbetriebnah­men vom Eigentümer an die gebietsmäßig zu­ständige Gemeinde und an die Person, die beauftragt worden ist, die regelmäßigen In­spektionen an der Anlage vorzunehmen, zu übermitteln, wenn bauliche Änderungen gemäß Art. 2, Abs. 1, Bucht. cc) des Dekrets des Prä­sidenten der Republik vom 30.04.1999, Nr. 162 durchgeführt werden (Art. 12, Abs. 4).

Die Überwachung der Aufzugsanlagen erfolgt durch das Arbeitsinspektorat, das die Nichtbe­achtung der im genannten Dekret des Präsi­denten der Republik enthaltenen Bestimmun­gen der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitteilt. Die Gemeinde verfügt in solch einem Fall das sofortige Verbot, die Aufzugsanlage zu betreiben (Art. 12, Absätze 6 und 7).

Ein Verbot, die Aufzugsanlage zu betreiben, wird von der Gemeinde auch dann verfügt, wenn die alle zwei Jahre durchzuführende re­gelmäßige Inspektion der Aufzugsanlagen ne­gativ ist, die Firma, die mit der Instandhaltung beauftragt worden ist, das Bestehen einer Ge­fährdung feststellt oder wenn sich ein nennens­werter Unfall ereignet hat. Die Gemeinde wird über das negative Ergebnis der Inspektion von der Person, die beauftragt worden ist, die re­gelmäßigen Inspektionen an der Anlage vorzu­nehmen, unterrichtet bzw. von der Firma, die mit der Instandhaltung beauftragt worden ist, dass eine Gefährdung besteht oder vom Eigen­tümer der Aufzugsanlage, dass sich ein Unfall ereignet hat (Art. 13, Abs. 2; Art. 15, Abs. 7; Art. 14, Abs. 2).

Das Verbot der Gemeinde, die Aufzugsanlage zu betreiben, gilt bis zu dem Datum, an dem eine außerordentliche Überprüfung der Anlage zu einem positiven Ergebnis kommt (Art. 14, Abs. 1).

Branzoll, 18.02.2020

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GUGLIELMO-MARCONI-STRASSE 5, 39051 BRANZOLL+39 0471 597420bauamt@gemeinde.branzoll.bz.it

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Zuletzt aktualisiert: 19.02.2024, 10:06 Uhr

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